schweizerischen Recht unterstellter Rahmenvertrag betreffend die Übernahme von Liegenschaften und eine in diesem Zusammenhang vereinbarte Kaution ohne öffentliche Beurkundung nicht gültig vereinbart werden konnte. Die Klägerin leistete zwar die Kaution, erfüllte aber den Rahmenvertrag und den zweiten Nachtrag nicht, indem sie die elf ihr gehörig angebotenen Liegenschaften innert der im zweiten Nachtrag verlängerten Fristen nicht übernahm bzw. die Übernahme durch einen Dritten bewerkstelligte. Dabei übernahm sie insbesondere auch die Liegenschaft in O. nicht entsprechend dem zweiten Nachtrag bis zum 31. Juli 2004, was die Beklagte am 23. September 2004 entsprechend rügte (kläg.act.