In Übereinstimmung mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass es gegen die ratio legis verstossen würde, den Liegenschaftskäufer durch das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung vor Übereilung zu schützen, um ihm dann eben diesen Schutz zu verwehren, wenn er irrtümlich ohne den Schutz gehandelt hat. Vorliegend kann dieser Grundsatz jedoch keine Anwendung finden, nachdem die Klägerin - wie erwähnt - bei Vertragsschluss wusste bzw. wissen musste, dass ein dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte