zu Art. 2 ZGB). Im Falle irrtumsfreier Erfüllung ist das Begehren um Rückabwicklung vermutungsweise rechtsmissbräuchlich und kann somit vorbehältlich besonderer Umstände nicht verlangt werden (BGE 112 II 333 E.2a; 104 II 101 f. E.3; Koller, Vom Formmangel und seinen Folgen, S. 103 N 63). Eine Rückforderung ist zwar zulässig, wenn jemand zwecks Erfüllung eines zweiseitigen Vertrags leistet und die erwartete Gegenleistung ausbleibt (BGE 115 II 28 ff.; 119 II 21 f.; vgl. Koller, AJP 2006, S. 468 f.), nicht aber, wenn die Gegenleistung gehörig angeboten, jedoch vom Leistenden deren Annahme zu Unrecht verweigert wird.