Formvorschriften des schweizerischen Rechts im Bild war bzw. sein musste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien davon ausgingen, die jeweiligen Kaufverträge seien in Deutschland notariell zu beurkunden (kläg.act. 3 Ziff. 4 und 6), nachdem es dabei um den Vollzug der Kaufverträge und nicht um die Gültigkeit des Rahmenvertrags als Vorvertrag und der geleisteten Kaution/Anzahlung ging. Eine Rückforderung der Kaution/Anzahlung von EUR 500'000.-- ist damit, nachdem die Klägerin diese freiwillig und ohne Irrtum geleistet hat, ausgeschlossen. Die Klage ist deshalb abzuweisen.