Im Übrigen könnte die Klägerin in Bezug auf einen behaupteten Irrtum nicht einwenden, sie habe nicht wissen müssen, welche Formvorschriften bei Abschluss eines Vorvertrages zwischen einem schweizerischen und einem deutschen Unternehmen betreffend Grundstücke in Deutschland gelten sollen. Entscheidend ist einzig, dass die Parteien für die Übernahme der Gründstücke in Deutschland und die Leistung einer entsprechenden Kaution/Anzahlung schweizerisches Recht gültig (vgl. die vorstehenden Ausführungen) vereinbart hatten und die Klägerin über die Bedeutung der diesbezüglichen