Anwendbarkeit die Parteien ausdrücklich vereinbart hatten, nur mit öffentlicher Beurkundung gültig vereinbart werden konnte. Indem die Klägerin freiwillig und ohne Irrtum über die Ungültigkeit des Rahmenvertrages eine Nichtschuld geleistet hat, kann sie die Kaution/Anzahlung von EUR 500'000.-- nicht zurückfordern. Im Übrigen könnte die Klägerin in Bezug auf einen behaupteten Irrtum nicht einwenden, sie habe nicht wissen müssen, welche Formvorschriften bei Abschluss eines Vorvertrages zwischen einem schweizerischen und einem deutschen Unternehmen betreffend Grundstücke in Deutschland gelten sollen.