Nachdem es im Rahmenvertrag um elf Liegenschaften in Deutschland geht, und auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist davon auszugehen, dass Rechtswahl und Gerichtsstand von der Klägerin verlangt worden war (so auch im klägerischen Entwurf einer Provisionsvereinbarung, bekl.act. 2) oder diese zumindest um die Tragweite dieser Vertragsklausel vollständig im Bild sein musste. Insgesamt wusste bzw. musste die Klägerin wissen, dass die Verpflichtung zur Übernahme von elf Liegenschaften und die Leistung einer Kaution/Anzahlung durch die Käuferin, welche bei Nichterfüllung des Rahmenvertrags verfällt, nach schweizerischem Recht, dessen