8 des Rahmenvertrags ausdrücklich die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts und der Gerichtsstand St. Gallen vereinbart worden war. Nachdem es im Rahmenvertrag um elf Liegenschaften in Deutschland geht, und auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, ist davon auszugehen, dass Rechtswahl und Gerichtsstand von der Klägerin verlangt worden war (so auch im klägerischen Entwurf einer Provisionsvereinbarung, bekl.act. 2) oder diese zumindest um die Tragweite dieser Vertragsklausel vollständig im Bild sein musste.