1), zweifellos die beim Abschluss von Grundstückkaufverträgen in der Schweiz zu beachtenden Formvorschriften kannte bzw. kennen musste. Ferner musste der Klägerin als professionelle Immobilienhändlerin bekannt sein, dass, um Umgehungen zu verhindern, auch wesentliche Nebenpunkte wie die Leistung einer Kaution/Anzahlung von EUR 500'000.-- dem Formzwang unterstehen. Dies kann im Übrigen auch daraus geschlossen werden, dass in Ziff. 8 des Rahmenvertrags ausdrücklich die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts und der Gerichtsstand St. Gallen vereinbart worden war.