Schreiben vom 17. Januar 2005 den Standpunkt vertrat, dass das Vertragsverhältnis die Form der öffentlichen Beurkundung verlange (bekl.act. 6). Entsprechend berief sich die Klägerin auch in der Klage darauf, dass die Leistung der Kaution/Anzahlung formgültig nur mit öffentlicher Beurkundung hätte vereinbart werden können (Klage S. 7 f.). Entscheidend ist nun aber, dass der Klägerin, welche gewerbsmässig und - wie sich im vorliegenden Verfahren zeigt - in grossem Umfang mit Liegenschaften im In- und Ausland handelt (vgl. kläg.act. 1), zweifellos die beim Abschluss von Grundstückkaufverträgen in der Schweiz zu beachtenden Formvorschriften kannte bzw. kennen musste.