Dabei konnte die Frage offen bleiben, ob der Mieter im Wissen um die Ungültigkeit der Zinserhöhung geleistet hatte (BGE 110 II 494 E.4). In einem weiteren Fall, in dem es ebenfalls um die Rückforderung von Mietzinsen, die auf eine nichtige Erhöhungsmitteilung hin bezahlt wurden, ging, hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 OR fest, es würde offensichtlich gegen die ratio legis von Art. 18 BMM verstossen, wenn vom Mieter, der über seine Rechte mit eben diesem amtlichen Formular informiert werden muss, verlangt würde, dass er die Unkenntnis dieser Rechte oder der formellen Voraussetzungen des Bundesbeschlusses (BMM) nachweise.