Im Falle irrtümlicher Leistung ist die Rückforderung zulässig, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (Koller, Vom Formmangel und seinen Folgen, S. 112f. Rz. 94). In einem Fall, in welchem eine Mietzinserhöhung wegen Nichtverwendung des amtlichen Formulars nichtig war, hielt das Bundesgericht fest, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens schliesse nicht aus, dass der Mieter sich nach der Zahlung des erhöhten Mietzinses auf die Nichtigkeit der Erhöhung (Art. 2 ZGB) berufen könne. Dabei konnte die Frage offen bleiben, ob der Mieter im Wissen um die Ungültigkeit der Zinserhöhung geleistet hatte (BGE 110 II 494 E.4).