bb) Ist mithin davon auszugehen, dass bei der Beklagten (nicht aber in Bezug auf die elf Liegenschaften bei der Klägerin) Erfüllungsbereitschaft bestand, ist Folgendes festzuhalten: Wenn die Gegenpartei (d.h. vorliegend die Beklagte) ihrerseits erfüllungsbereit ist, ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Leistung freiwillig und irrtumsfrei erfolgte. Im Falle irrtümlicher Leistung ist die Rückforderung zulässig, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots (Koller, Vom Formmangel und seinen Folgen, S. 112f.