Erfüllungsbereitschaft der Beklagten zeigte sich insbesondere auch darin, dass sie sich bereit erklärt hatte, im zweiten Nachtrag die Übernahmefristen zu verlängern (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 1, kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 10; vgl. kläg. act. 7, wo die Beklagte ausdrücklich darauf hinweist, "dass dieser zweite Nachtrag nun Grundlage ist, um die Objektübernahmen auch vollständig durchzuführen"). Angesichts der erstellten Erfüllungsbereitschaft der Beklagten und der in Bezug auf Übernahme der elf Liegenschaft nicht bestehenden Erfüllungsbereitschaft der Klägerin kann diese die geleistete Kaution/Anzahlung nur zurückfordern, wenn sie diese irrtümlich geleistet hat.