Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin der Beklagten im November 2004, mithin nach Ablauf der vereinbarten Frist, ein Käuferangebot in Bezug auf das Objekt O. unterbreitet hatte. Insgesamt ist aufgrund des Verhaltens der Klägerin nach Vertragsschluss zu schliessen, dass sie die Kaution/Anzahlung leistete, wobei sie mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit rechnete bzw. in Kauf nahm, innert der vereinbarten Frist nicht imstande zu sein, für die elf Liegenschaften einen Drittkäufer zu finden, bzw. sie nicht willens oder finanziell imstande war, selber die Liegenschaften zu übernehmen, obwohl ihr diese von der Beklagten vertragsgemäss angeboten worden waren. Die bestehende