Auch in Bezug auf das Objekt in O. erfolgte die Übernahme entgegen dem zweiten Nachtrag (kläg. act. 5 Ziff. 3 Abs. 10) nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt vom 31. Juli 2004. Damit hat die Klägerin den Rahmenvertrag inklusive die Nachträge in Bezug auf die Übernahme der elf Liegenschaften nicht erfüllt. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin der Beklagten im November 2004, mithin nach Ablauf der vereinbarten Frist, ein Käuferangebot in Bezug auf das Objekt O. unterbreitet hatte.