Dieser letzteren Verpflichtung ist die Klägerin in keiner Weise nachgekommen, indem sie innerhalb der bis zum 31. Dezember 2004 verlängerten Frist (kläg.act. 5) keine der Liegenschaften erworben hatte bzw. diese durch einen Dritten erworben worden waren. Hingegen war die Beklagte ihren diesbezüglichen Vertragspflichten nachgekommen, indem sie die elf Liegenschaften der Klägerin gehörig angeboten hatte. In Bezug auf zehn Liegenschaften hatte die Klägerin weder ihre Bereitschaft erklärt, diese zu übernehmen, noch hat sie entsprechende Vorbereitungen getroffen. Auch in Bezug auf das Objekt in O. erfolgte die Übernahme entgegen dem zweiten Nachtrag (kläg.