Vorliegend hatte sich die Klägerin gemäss Rahmenvertrag und den Nachträgen im wesentlichen verpflichtet, eine Anzahlung/Kaution zu leisten und elf Gewerbeimmobilien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen bzw. dafür zu sorgen, dass die Liegenschaften bis zu diesem Termin von einem Dritten erworben wurden. Dieser letzteren Verpflichtung ist die Klägerin in keiner Weise nachgekommen, indem sie innerhalb der bis zum 31. Dezember 2004 verlängerten Frist (kläg.act. 5) keine der Liegenschaften erworben hatte bzw. diese durch einen Dritten erworben worden waren.