aa) Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nach Art. 63 Abs. 1 OR nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (condictio indebiti). Auch der Rechtsirrtum fällt unter Irrtum im Sinne von Art. 63 OR, etwa wenn jemand die Mietzinserhöhung zahlt, obwohl diese wegen Formmangels ungültig war, weil er die Formvorschrift und die sich hieraus ergebenden Rechte nicht kannte, oder wenn jemand auf Grund eines nichtigen Vertrages (Provisionsvertrag) leistet, den er für nicht widerrechtlich hielt (BSK OR I- Schulin, Art. 63 N 4).