Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe sich sowohl mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. Januar 2005 wie auch in der Klageschrift auf die Formungültigkeit des Rahmenvertrages inklusive Nachträge berufen, womit davon auszugehen sei, dass sie Kenntnis vom Formmangel gehabt und sich bei Leisten der Kaution in Bezug auf ihre Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden habe. Dies umso weniger, als es sich bei der Klägerin um eine schweizerische Aktiengesellschaft handle, welche insbesondere den Handel mit und die Vermittlung von Liegenschaften bezwecke.