b) Hat jemand aufgrund eines nichtigen Vertrages (Art. 20 Abs. 1 OR) oder aufgrund eines formungültigen Vertrages (Art. 22 Abs. 2, Art. 216 Abs. 1 und 2 OR; Art. 657 ZGB) geleistet, so hat er einen Rückforderungsanspruch (BGE 115 II 28 ff.; BSK OR I- Schulin, Art. 63 N 3). Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe sich sowohl mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 17. Januar 2005 wie auch in der Klageschrift auf die Formungültigkeit des Rahmenvertrages inklusive Nachträge berufen, womit davon auszugehen sei, dass sie Kenntnis vom Formmangel gehabt und sich bei Leisten der Kaution in Bezug auf ihre Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden habe.