Vertragsschluss, welcher nicht zustande kam (BGE 119 II 20). Ferner sind auch Leistungen, die auf Grund eines suspensiv bedingten Vertrages erbracht wurden, nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist (BGE 129 III 264 E.3.2.2 und E.4.1 a.E. = Pra 2003 Nr. 176). Vorliegend leistete die Klägerin die Anzahlung/Kaution auf Grund einer mangels Einhaltung der gesetzlichen Form nichtigen Vereinbarung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich nicht um einen vertraglichen Anspruch, sondern dieser ist nach den Regeln von Art. 62 ff. OR zu beurteilen.