Wenn etwa eine Krankenkasse die Rechnungen vorbehaltlos beglichen hat, kann sie einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung nur allenfalls wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Dies gilt auch bei der Rückforderung von zuviel bezahlten Darlehens- oder Pachtzinsen oder bei einer zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistung (BGE 127 III 421 E.3c/bb m.w.H.). In gleicher Weise bestehen auch Bereicherungsansprüche bei Rückforderungen aus nichtigen Verträgen (BGE 110 II 335) oder bei Rückforderungen aus künftigem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte