Ergibt sich bei der definitiven Abrechnung über die Gewinnbeteiligung ein Negativsaldo, so kann dieser aus Vertrag zurückgefordert werden (BGE 126 III 119). Wird aber der Vertrag bedingungslos erfüllt, ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung nicht vertraglicher Natur ist (BGE 127 III 421 E.3c/bb a.E.; 130 III 504 E.6.2). Wenn etwa eine Krankenkasse die Rechnungen vorbehaltlos beglichen hat, kann sie einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung nur allenfalls wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.