126 III 119 E.3.c). In BGE 114 II 152 hielt das Bundesgericht fest, bei einem Vertragsrücktritt gemäss Art. 109 OR werde das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt, womit die Rückleistungspflicht vertraglicher Natur sei. In gleicher Weise ging das Bundesgericht bei einem Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Akontozahlungen davon aus, dass sich dieser aus Vertrag ergebe.