Nach herrschender Lehre und Praxis schliesst ein vertraglicher Anspruch einen Bereicherungsanspruch aus. Besteht ein vertraglicher Anspruch, indem eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht wird, so besteht auf Grund des gültigen Vertrages ein Rechtsgrund, weshalb der Leistungsempfänger nicht in ungerechtfertigter Weise bereichert sein kann (BGE 130 III 504 E.6.1; 126 III 119 E.3b). In der neueren Lehre und Rechtsprechung besteht eine generelle Tendenz, Ansprüche vermehrt auf vertragliche denn auf bereicherungsrechtliche Grundlagen zu stützen. Dabei ist im Einzelnen zu prüfen, ob der Anspruch einen vertraglichen Charakter aufweist (BGE 130 III 504 E. 6.1f.; 126 III 119 E.3.c).