a) Rückerstattungsansprüche können aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen, was insbesondere für die Verjährungsfrist (d.h. Art. 127 ff. OR oder Art. 60, 67 OR) von Bedeutung ist (BGE 114 II 152 E.2c/aa; 130 III 504 E.6.1 = Pra 2005 Nr. 6). Eine unerlaubte Handlung fällt vorliegend ausser Betracht, so dass ausschliesslich zu prüfen ist, ob ein Anspruch aus Vertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung vorliegt.