Auch das Käuferangebot für das Objekt O. sei unter jedem Titel verspätet erfolgt, bzw. seien die entsprechenden Urkunden der Beklagten gar nie zugegangen. Schliesslich sei dieses Käuferangebot mit der ungehörigen Bedingung einer Provisionsvereinbarung verbunden gewesen. In rechtsmissbräuchlicher Weise habe die Klägerin versucht, über die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Provisionsvereinbarung die verfallene Kaution/Anzahlung "zurückzuholen" und so einen eigenen Schaden zu verhindern.