5. Die Beklagte wandte für den Fall der Bejahung eines Formmangels ein, die Klägerin könne die geleistete Kaution nicht zurückfordern, da sie sich über die Schuldpflicht nicht im Irrtum befunden habe. Ferner machte sie geltend, die Klägerin habe den Rahmenvertrag in keiner Weise erfüllt. In vertragswidriger Weise seien keine Käuferangebote für die Objekte S., B. und F. erfolgt, welche bis zum 31. Oktober 2004 hätten übernommen werden sollen (kläg.act. 5). Auch das Käuferangebot für das Objekt O. sei unter jedem Titel verspätet erfolgt, bzw. seien die entsprechenden Urkunden der Beklagten gar nie zugegangen.