b) Während die Klägerin geltend machte, es handle sich bei der Anzahlung/Kaution von EUR 500'000.-- (kläg.act. 3 Ziff. 5; kläg.act. 4 Ziff. 5) um ein Reugeld, machte die Beklagte geltend, es sei eine Konventionalstrafe gemäss Art. 160 OR vereinbart worden. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, nachdem ein Reugeld wie auch eine Konventionalstrafe, die im Rahmen eines Grundstückgeschäfts vereinbart worden sind, mangels öffentlicher Beurkundung nichtig sind. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Parteien ein Haftgeld vereinbart haben, nachdem die Leistung bei Vertragsschluss erbracht worden ist und bei Nichterfüllung des Rahmenvertrags der Beklagten verfällt (OR I-Ehrat, Art.