a) Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung unterstehen sowohl die objektiv wesentlichen als auch die subjektiv wesentlichen Elemente des Grundstückgeschäfts dem Formzwang (BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 55; Meier-Hayoz, N 84 ff. zu Art. 657 ZGB; Leuenberger, Abschluss des Grundstückkaufvertrages, S. 58 ff.). Zu beurkunden sind aber auch Nebenabreden, wenn sie in einem so engen Zusammenhang zu den objektiv wesentlichen Punkten des Grundstückkaufvertrages stehen, dass sie gleichsam als Teil dieser Punkte zu betrachten sind. Es geht somit um jene Bestimmungen, welche Leistung und Gegenleistung präzisieren oder die Leistungspflicht bekräftigen.