Die Frage, ob Teilnichtigkeit vorliegt, kann offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass der Rahmenvertrag (inklusive der zweite Nachtrag), soweit er einen Vorvertrag über abzuschliessende Grundstückkaufverträge beinhaltet, dem Formzwang von Art. 657 ZGB und Art. 216 Abs. 1 und 2 OR untersteht und insoweit nichtig ist, als er in Bezug auf wesentliche Vertragspunkte nicht öffentlich beurkundet ist. 4. Vorliegend verlangt die Klägerin die Rückerstattung der Anzahlung/Kaution von EUR 500'000.-- mit der Begründung, dass es sich dabei um ein Reuegeld handle, welches für Grundstückgeschäfte formgültig nur mit öffentlicher Beurkundung vereinbart werden könne.