Insgesamt ist damit auf Grund des Wortlauts und der Auslegung des Rahmenvertrages und des zweiten Nachtrages davon auszugehen, dass die Parteien einen Vorvertrag über abzuschliessende Grundstückkaufverträge, verbunden mit weiteren vertraglichen Verpflichtungen, abschlossen. Die Beklagte anerkannte denn auch an Schranken, dass die Kaufverpflichtung der Klägerin betreffend die elf Grundstücke hätte öffentlich beurkundet werden müssen. Sie ging aber davon aus, dass lediglich Teilnichtigkeit vorliege, da die Parteien den Vertrag auch abgeschlossen hätten, wenn sie um die Ungültigkeit der Kaufverpflichtung gewusst hätten. Die Frage, ob Teilnichtigkeit vorliegt, kann offen gelassen werden.