3 Abs. 6), wonach die Klägerin eine eigene Kaufverpflichtung für die elf Liegenschaften einging, sofern es ihr nicht gelingen sollte, innert der gemäss Rahmenvertrag vereinbarten Frist von sechs Monaten bzw. der gemäss zweitem Nachtrag verlängerten Frist bis 31. Dezember 2004 eine Veräusserung aller Objekte an Dritte zu bewerkstelligen. Entgegen den Vorbringen der Beklagten verpflichtete sich die Klägerin nicht nur, Dienstleistungen betreffend Vermittlung von Liegenschaften zu erbringen, sondern sie ging eine suspensiv bedingte Kaufverpflichtung für elf Objekte bei einem fest vereinbarten Kaufpreis ein. Die Klägerin schloss damit mit der Beklagten