Gemäss Ziff. 3 Abs. 5 des Rahmenvertrages verpflichtete sich aber die Klägerin, die vollständige Übernahme der Liegenschaften durch Dritte im vereinbarten Zeitraum sicherzustellen (vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 5). Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit der Regelung im folgenden Absatz (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 6; kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 6), wonach die Klägerin eine eigene Kaufverpflichtung für die elf Liegenschaften einging, sofern es ihr nicht gelingen sollte, innert der gemäss Rahmenvertrag vereinbarten Frist von sechs Monaten bzw. der gemäss zweitem Nachtrag verlängerten Frist bis 31. Dezember 2004 eine Veräusserung aller Objekte an Dritte zu bewerkstelligen.