3 Abs. 2 und 9). Dieser blieb auch dann bestimmt, wenn die Parteien für einzelne Objekte individuell einen anderen Kaufpreis vereinbaren konnten, nachdem von den Parteien der Gesamtkaufpreis für alle Objekte definitiv festgelegt worden war (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 3; kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 3). Beide Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, die Grundstücke selber zu erwerben, sondern dass ihr die Möglichkeit offen stand, einen direkten Weiterverkauf durch die Beklagte an Dritte zu bewerkstelligen (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 4; kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 4). Gemäss Ziff.