Die Beklagte brachte nun vor, eine Gesamtbetrachtung des Rahmenvertrags inklusive die Nachträge zeige, dass primär nicht ein Kaufvertrag und auch kein bloss auf den Abschluss eines oder mehrerer Kaufverträge gerichteter Vorvertrag im Sinne von Art. 22 OR vorliege, sondern ein Dienstleistungsgeschäft im Vordergrund stehe. Entgegen den Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis für die einzelnen Objekte von den Parteien genau festgelegt worden, indem dieser, wie bereits erwähnt, das Zwölffache der jeweiligen Jahresnettomiete betragen sollte (kläg.act. 3 Ziff. 1 a.E., Ziff. 3 Abs. 2; kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 2 und 9).