3 Abs. 2 des Rahmenvertrags ist zu schliessen, dass der Kaufpreis je Objekt auf das Zwölffache der Jahresnettomiete festgelegt wurde, wobei eine Abweichung davon bei einzelnen Objekten vereinbart werden konnte. Festgelegt war jedoch der von der Klägerin mit Übergang der elf Objekte zu bezahlende "Gesamtkaufpreis" (kläg.act. 3 Ziff. 3 Abs. 3; kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 3). In Ziff. 3 Abs. 4 des Rahmenvertrages wird festgehalten, dass eine Vertragserfüllung auch dann vorliegt, wenn Dritte die Liegenschaften übernehmen (vgl. kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 4).