5 des Rahmenvertrags wird eine Anzahlung vereinbart und festgehalten, dass diese auf den "Gesamtkaufpreis" zu leisten sei und mit dem "Kaufpreis" für das zuletzt übernommene Objekt verrechnet werde (vgl. kläg.act. 4 Ziff. 5). In Ziff. 4 und 6 des Rahmenvertrags wird im Hinblick auf eine "Due Dilligence" von der Vorlage der "kaufpreisrelevanten Verträge" gesprochen, und es wird vorausgesetzt, dass die Kaufverträge in Bezug auf die einzelnen Objekte notariell zu beurkunden sind. Aus Ziff. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte