b) In der Überschrift des Rahmenvertrags (kläg.act. 3) wird festgehalten, dass es um den "Erwerb von Gewerbeimmobilien" geht, wobei die Klägerin "als Käuferin" und die Beklagte "als Verkäuferin" bezeichnet werden. In Ziff. 1 des Rahmenvertrags werden die elf Grundstücke, welche von der Klägerin als Käuferin erworben werden, genau umschrieben, und der "Kaufpreis für diese Gewerbeimmobilien" wird in Ziff. 2 des Rahmenvertrages auf einen bestimmten Gesamtbetrag festgelegt. In Ziff. 5 des Rahmenvertrags wird eine Anzahlung vereinbart und festgehalten, dass diese auf den "Gesamtkaufpreis" zu leisten sei und mit dem "Kaufpreis" für das zuletzt übernommene Objekt verrechnet werde (vgl. kläg.act.