Die Bestimmung von Art. 216 Abs. 1 OR bezieht sich auf Kaufverträge, also auf obligatorische Vereinbarungen, das Eigentum an einem Grundstück gegen ein Entgelt (Preis) zu übertragen, wobei unerheblich ist, ob das Grundstück auf den Vertragspartner oder einen vom Vertragspartner bestimmten oder noch zu bestimmenden Dritten übertragen werden soll (BSK OR I-Hess, Art. 216 N 3; Giger, N 22 ff. zu Art. 216 OR). Der Formzwang gilt auch für Vorverträge, also für die vertraglichen Verpflichtungen, zu einem späteren Zeitpunkt einen Kaufvertrag über ein Grundstück abzuschliessen (BSK OR I-Hess, Art. 216 N 3; Giger, N 27 ff. zu Art. 216 OR).