(Ch. Leuenberger, Abschluss des Grundstückkaufvertrages, in: A. Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, S. 67 Rz. 114). Bei gemischten Verträgen, in welchen die typenbestimmenden Elemente des Grundstückkaufvertrages nicht oder nicht vollständig vorhanden sind und damit Verträge sui generis darstellen, sind die Formvorschriften des Grundstückkaufvertrages (Art. 216 Abs. 1 OR) nur analog anwendbar. Der Vertrag sui generis, der die Übertragung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, bedarf jedoch nach Art. 657 ZGB der öffentlichen Beurkundung (Leuenberger, Abschluss des Grundstückkaufvertrages, S. 68 Rz. 116, insbes. Anm. 114). Die Bestimmung von Art.