Nicht dem Formerfordernis von Art. 657 ZGB untersteht etwa ein nicht auf eine Grundeigentumsübertragung ausgerichteter Immobilienleasingvertrag, wobei dieser jedoch dann formbedürftig ist, wenn der Immobilienleasingvertrag mit einem dem Formzwang unterliegenden Grundgeschäft kombiniert ist (BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 48). Sofern eine Kombination eines Grundstückkaufvertrages mit anderen Verträgen vorliegt, indem objektiv wesentliche Punkte des Kaufvertrags mit weiteren Abreden verknüpft werden, so dass diese mit dem Grundstückkaufvertrag untrennbar zu einem Ganzen verschmelzen, so sind auch diese weiteren Abreden öffentlich zu beurkunden