657 N 11, 12). Ein öffentlich zu beurkundender Kaufvertrag liegt etwa auch dann vor, wenn bereits beim Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wird, der Käufer sei befugt, einen noch zu bestimmenden Dritten an seine Stelle in den Vertrag eintreten zu lassen; dieses "Substitutionsrecht" ist in die öffentliche Urkunde aufzunehmen (BGE 105 III 11 ff.; BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 11). Der öffentlichen Beurkundung bedarf auch die Abänderung eines objektiv oder subjektiv wesentlichen Punktes des Grundstückkaufvertrages (Meier-Hayoz, N 44 zu Art. 657 ZGB). Nicht dem Formerfordernis von Art.