657 N 9; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 11, 13 zu Art. 657 ZGB). Dem Formzwang unterliegen Verträge auf Eigentumsübertragung an Grundstücken ohne Rücksicht auf die juristische Form, in die sie gekleidet sind, so insbesondere der Kaufvertrag (216 Abs. 1 OR), der Vorvertrag (Art. 22, 216 Abs. 2 OR) und etwa auch die vertraglich vereinbarte Verpflichtung, einen Käufer für ein bestimmtes Grundstück zu beschaffen und für das Erfüllungsinteresse einzustehen, falls ein unbestimmter Dritter den Kaufvertrag mit dem festgelegten Inhalt nicht abschliesse (BGE 50 II 250 ff.; Meier-Hayoz, N 15, 16, 24 zu Art. 657 ZGB; BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 11, 12).