a) Die Verträge auf Eigentumsübergang, insbesondere Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. 1 ZGB, Art. 216 Abs. 1 OR). Grundsätzlich ist die öffentliche Beurkundung erforderlich für Grundgeschäfte unter Lebenden, auf Grund derer die sachenrechtliche Zuordnung eines Grundstücks auf eine bestimmte Person geändert werden soll (BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 9; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 11, 13 zu Art.