Insgesamt ist damit festzuhalten, dass in Ziff. 8 des Rahmenvertrages auch in Bezug auf die Form gültig die ausschliessliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vereinbart worden ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Klägerin geht davon aus, dass das vorliegende Reuegeld formgültig nur mit öffentlicher Beurkundung habe vereinbart werden können, wogegen die Beklagte vorbringt, es handle sich beim Rahmenvertrag inklusive den beiden Nachträgen um einen formlos gültigen Innominatvertrag mit stark dienstleistungsgeschäftlichen Komponenten.