Eine Rechtswahl bezüglich des auf die Form anwendbaren Rechts ist nach IPRG nur dann möglich, wenn das Grundstück im Ausland liegt und das Recht des Grundstückstaates für Formfragen ein anderes Recht zulässt (BGE v. 15.10.2001, 5C.58/2001 und 5C. 59/2001, E.4b; Keller/Kren Kostkiewicz, N 31 zu Art. 119 IPRG; Schwander, Grundstückkauf, S. 449 Rz. 35 a.E.). Eine Rechtswahl bezüglich des auf die Form anwendbaren Rechts ist nach deutschem Recht, d.h. nach dem IPR des Rechts am Lageort, gültig. Das deutsche Recht erhebt für schuldrechtliche Verträge über inländische Grundstücke den Anspruch der ausschliesslichen Geltung der jeweiligen lex rei sitae nicht.