b) Geht es um Grundstücke im Ausland, so hält Art. 119 Abs. 3 Satz 1 IPRG in Bezug auf die Form fest, dass diese dem Recht des Staates untersteht, in dem sich das Grundstück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu. Dabei handelt es sich um eine Gesamtverweisung, d.h. eine Rück- oder Weiterverweisung ist zu beachten (Schwander, Grundstückkauf, S. 449 N 35). Eine Rechtswahl bezüglich des auf die Form anwendbaren Rechts ist nach IPRG nur dann möglich, wenn das Grundstück im Ausland liegt und das Recht des Grundstückstaates für Formfragen ein anderes Recht zulässt (BGE v. 15.10.2001, 5C.58/2001 und 5C. 59/2001, E.4b; Keller/Kren Kostkiewicz, N 31 zu Art.