IPRG zwingend die schweizerische Form vor, mithin wird eine Rechtswahl bezüglich Form der Verträge über schweizerische Grundstücke ausgeschlossen (BGE 82 II 553 E.3; Schwander, Grundstückkauf, S. 448 Rz. 34; Giger, N 459 zu Art. 216 OR). Vorliegend vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts in Bezug auf die Übernahme von Gewerbeimmobilien, welche nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland liegen.